Recht

Alle Entgelttabellen unter www.kirchenrecht-westfalen.de
(bat-kf in Suchmaske eingeben bzw. die Direktlinks hier nutzen):

Entgelt für Mitarbeitende der VSBMO (Anlage 4.1 zum BAT-KF) hier
Entgelt für Mitarbeitende im Sozial– und Erziehungsdienst hier
Entgelt für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen hier

Vergütungsgruppe 1.1 des BAT-KF:

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.gruppe
1.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und entsprechender Tätigkeit 2
E 8
2.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung oder einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit 4
E 9
3.
Mitarbeiterinnen mit einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und abgeschlossener Aufbauausbildung, mit doppelter gemeindepädagogischer Qualifikation oder mit gleich gestellten Abschlüssen und entsprechender Tätigkeit 5
E 10
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 2
a) in leitender Funktion bei einem Kirchenkreis oder im
überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle, als Leiterinnen einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, denen mindestens drei pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
E 10
5.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 2 und 3
a) denen mindestens fünf pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
b) in anleitender und beratender Funktion bei einem Kirchenkreis mit Fachaufsicht über mindestens zehn pädagogische Fachkräfte, auch wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber angestellt sind
c) in geschäftsführender Funktion eines Kirchenkreises mit Budgetverantwortung einschließlich Mittelakquise
für Gemeinden und kreiskirchliche Dienste
d) in einer Tätigkeit bei einer landeskirchlichen Dienststelle als Fachreferentin mit einem eigenständigen Aufgabenbereich einschließlich Fachberatung von Gemeinden und Kirchenkreisen
E 11
6.
Mitarbeiterinnen, deren Tätigkeit sich durch das besondere Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 5 heraushebt
E 12

Alle Anmerkungen und Übergangsregelungen finden Sie hier.