Recht

Alle Entgelttabellen unter www.kirchenrecht-westfalen.de
(bat-kf in Suchmaske eingeben bzw. die Direktlinks hier nutzen):

Entgelt für Mitarbeitende der VSBMO (Anlage 4.1 zum BAT-KF) hier
Entgelt für Mitarbeitende im Sozial– und Erziehungsdienst hier
Entgelt für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen hier

Vergütungsgruppe 1.1 des BAT-KF (2026, alle EG-Pläne hier):

Fallgruppe
Tätigkeitsmerkmal
Verg.gruppe
1.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung und entsprechender Tätigkeit.
E 8
2.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung oder einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
E 9
3.
Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung oder einer anerkannten diakonischen, gemeindepädagogischen oder missionarischen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
E 10
4.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 1, 2 und 3
  1. in leitender Funktion bei einem Kirchenkreis oder im überregionalen Dienst einer landeskirchlichen Dienststelle,
  2. als Leiterinnen einer Einrichtung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, denen mindestens drei pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
  3. mit einer Tätigkeit in einem besonderen Arbeitsgebiet, die eine abgeschlossene Fort- oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 500 Stunden theoretischen Unterrichts erfordert.
E 10
5.
Mitarbeiterinnen der Fallgruppen 1, 2 und 3
  1. die als Prädikantinnen der Evangelischen Kirche im Rheinland bestellt sind und mindestens zu einem Drittel Aufgaben als Ordinierte (öffentliche Wortverkündigung, Verwaltung der Sakramente, Seelsorge) ausüben,
  2. in Interprofessionellen Pastoralteams der Evangelischen Kirche von Westfalen,
  3. denen mindestens fünf pädagogische Fachkräfte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind,
  4. in anleitender und beratender Funktion bei einem Kirchenkreis mit Fachaufsicht über mindestens zehn pädagogische Fachkräfte, auch wenn sie nicht bei demselben Arbeitgeber angestellt sind,
  5. in geschäftsführender Funktion eines Kirchenkreises mit Budgetverantwortung einschließlich Mittelakquise für Gemeinden und kreiskirchliche Dienste,
  6. in einer Tätigkeit bei einer landeskirchlichen Dienststelle als Fachreferentin mit einem eigenständigen Aufgabenbereich einschließlich Fachberatung von Gemeinden und Kirchenkreisen.
E 11
6.
Mitarbeiterinnen
  1. deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 5 heraushebt,
  2. die im Gemeinsamen Pastoralen Amt nach dem Kirchengesetz über das Gemeinsame Pastorale Amt der Evangelischen Kirche im Rheinland tätig sind.
E 12

Alle Anmerkungen und Übergangsregelungen finden Sie hier.