Kurz bevor Ihr Euch auf den Weg macht und Gruppen in die Ferien begleitet, Konficamps veranstaltet und Freizeiten durchführt, kommt hier ein Paket mit Infos zu den Neuregelungen zur Arbeitszeit genau in diesen Fällen. Geregelt wird in dem Paragrafen §41 BAT-KF die Vergütung bzw. Abrechnung der während Freizeiten geleisteten Arbeitszeit. Auch wenn hier „Freizeit“ steht, betrifft dies natürlich auch Schulungen, Konfi-Camps und von Euch durchgeführte Tagungen etc. Wer den Auftrag hat, Freizeiten durchzuführen, wer organisatorische oder thematische oder pädagogische Verantwortung trägt, wo Menschen im Rahmen einer Gruppenfahrt übernachten, ganz gleich wo, dann gilt der §41 BAT-KF.
Auch im eigenen Haus!
„In der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienststelle“ bedeutet nach unserer Überzeugung auch, dass es möglich ist, von dieser Regel abzuweichen. Wer z.B. aus Kostengründen das Mitarbeiterseminar im eigenen Gemeindehaus durchführt, darf nicht anders behandelt werden, als Mitarbeitende, die ein Haus außerhalb der Gemeinde dafür nutzt. Das gleiche gilt auch für Urlaub ohne Koffer oder eine Übernachtung mit Konfis in der Kirche zur Osternacht.
Zuschlag ist Tarifrecht
Die Vergütung von 60 Euro je Tag ist nicht etwas, dass beantragt werden muss. Dies ist Tarifrecht, genauso wie Urlaubsanspruch und Grundvergütung. Und sie ersetzen nicht den Freizeitausgleich für die 10 Stunden je Arbeitstag mit Übernachtung. Sie ersetzen lediglich eine Einzel-Abrechnung der Arbeitszeit der „Sonderformen der Arbeit“, wie sie in den §§7,8 beschrieben sind: Wochenende sowie Nacht- und Feiertagszuschläge werden damit pauschal abgegolten.
Nicht durch Maßnahme zu finanzieren
Die Kosten, die hierdurch entstehen dürfen unserer Ansicht nach keine Auswirkung auf die Kalkulation der einzelnen Maßnahme haben. Eure Grundvergütung findet sich da ja auch nicht wieder. Es handelt sich um allgemeine Personalkosten. Hier empfiehlt es sich für die Anstellungsträger, in den zukünftigen Jahren entsprechende Summen in den Personalhaushalt einzustellen, die sich an den tatsächlichen bzw. geplanten Freizeittagen orientieren.
Hilfe bei Umsetzung
Was wir allerdings brauchen sind Handlungsanweisung an die Durchführenden: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Mitarbeitenden in Personalabteilungen. Einheitliche Formulare zur Abrechnung der Zeiten könnten da ein guter Baustein sein.
Vereinzelt wissen wir von der Aufforderung durch Arbeitgeber, doch auf die Zulage zu verzichten oder sie beantragen zu müssen. Beides ist natürlich Unsinn. Falls Ihr bei der Umsetzung der tariflichen Regelung Unterstützung benötigt, meldet Euch bei uns, wir können beraten oder auch vermitteln.