Arbeitszeit auf Freizeiten – Euer Recht!

Kurz bevor Ihr Euch auf den Weg macht und Gruppen in die Ferien begleitet, Konficamps veranstaltet und Freizeiten durchführt, kommt hier ein Paket mit Infos zu den Neuregelungen zur Arbeitszeit genau in diesen Fällen. Geregelt wird in dem Paragrafen §41 BAT-KF die Vergütung bzw. Abrechnung der während Freizeiten geleisteten Arbeitszeit. Auch wenn hier „Freizeit“ steht, betrifft dies natürlich auch Schulungen, Konfi-Camps und von Euch durchgeführte Tagungen etc. Wer den Auftrag hat, Freizeiten durchzuführen, wer organisato­rische oder thematische oder päda­go­gische Verantwortung trägt, wo Menschen im Rahmen einer Gruppenfahrt übernachten, ganz gleich wo, dann gilt der §41 BAT-KF.

Auch im eigenen Haus!

„In der Regel außerhalb des örtlichen Bereichs der Dienst­stelle“ bedeutet nach unserer Überzeugung auch, dass es möglich ist, von dieser Regel abzuweichen. Wer z.B. aus Kosten­gründen das Mitarbeiter­seminar im eigenen Gemeinde­haus durchführt, darf nicht anders behandelt werden, als Mitarbeitende, die ein Haus außerhalb der Gemeinde dafür nutzt. Das gleiche gilt auch für Urlaub ohne Koffer oder eine Übernachtung mit Konfis in der Kirche zur Osternacht.

Mit einer Gruppe unterwegs – was für die einen Freizeit ist, ist für die Verantwortlichen Arbeitszeit!

Zuschlag ist Tarifrecht

Die  Vergütung von 60 Euro je Tag ist nicht etwas, dass beantragt werden muss. Dies ist Tarifrecht, genauso wie Urlaubsanspruch und Grundvergütung. Und sie ersetzen nicht den Freizeitausgleich für die 10 Stunden je Arbeitstag mit Übernachtung.  Sie ersetzen ledig­lich eine Einzel-Abrechnung der Arbeits­zeit der „Sonderformen der Arbeit“, wie sie in den §§7,8 beschrieben sind: Wochenende sowie Nacht- und Feiertagszu­schläge werden damit pauschal abgegolten.

Nicht durch Maßnahme zu finanzieren

Die Kosten, die hierdurch ent­ste­hen dürfen unserer Ansicht nach keine Auswirkung auf die Kalku­lation der einzelnen Maßnahme haben. Eure Grundvergütung findet sich da ja auch nicht wieder. Es handelt sich um allgemeine Personalkosten. Hier empfiehlt es sich für die Anstellungsträger, in den zukünfti­gen Jahren entspre­chende Summen in den Personalhaushalt ein­zustellen, die sich an den tat­sächlichen bzw. geplanten Freizeit­tagen orien­tieren.

Hilfe bei Umsetzung

Was wir allerdings brauchen sind Handlungsanweisung an die Durch­führenden: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Mitarbei­tenden in Personalab­teilungen. Einheitliche Formulare zur Abrech­nung der Zeiten könnten da ein guter Baustein sein.

Vereinzelt wissen wir von der Aufforderung durch Arbeitgeber, doch auf die Zulage zu verzichten oder sie beantragen zu müssen. Beides ist natürlich Unsinn. Falls Ihr bei der Umsetzung der tariflichen Regelung Unter­stüt­zung benötigt, meldet Euch bei uns, wir können beraten oder auch vermitteln.